25.01.2012
Vodafone DSL: Bandbreiten-Klauseln sind nichtig
DSL-Anschlüsse, die mit einer geringeren Bandbreite als beworben geschaltet werden, sind unzulässig. Das bestätigte nun das Landgericht Düsseldorf und gab damit Verbraucherschützern Recht, die gegen Vodafone geklagt hatten. In der Kritik stehen gleich mehrere Klauseln in Vodafone DSL-Verträgen.
Mit dem aktuellen, allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil untersagt das Gericht dem Telekommunikationsanbieter Vodafone die Verwendung bestimmter Vertragsklauseln. Die sahen bisher vor, dass DSL-Anschlüsse auch mit geringerer Bandbreite geschaltet werden können, wenn die beworbene Bandbreite nicht zur Verfügung steht. Konkret verweist Vodafone in den Vertragsbedingungen auf die „maximal verfügbare Bandbreite“.
Verbraucherschützer haben nun kritisiert, dass sich Vodafone damit das Recht sichere, erheblich von der bestellten Leistung abzuweichen, ohne dass das den Kunden wirklich bewusst ist. Die nämlich erwarten die maximale Bandbreite.
Verbraucher muss bei Leistungsänderungen erneut zustimmen
Das Düsseldorfer Landgericht gab den Verbraucherschützern Recht: Weichen Leistungen in DSL-Verträgen so erheblich von den beworbenen Bedingungen wie im Fall Vodafone ab, muss der Verbraucher die Chance haben, die Änderung zu akzeptieren oder ggfs. abzulehnen. Da das bei Vodafone nicht gewährleistet ist, ist die zugrunde liegende Klausel unwirksam.
Unzulässige Werbung
Ein weiterer Kritikpunkt der Verbraucherschützer betrifft eine Klausel im DSL-Vertrag, die Vodafone das Recht einräumt, Text- und Bildmitteilungen (faktisch also Werbepost) per Telefon, E-Mail und Post an Kunden zu versenden.
Auch diese Klausel darf Vodafone nun nicht mehr verwenden, da sie dem Richter zufolge Verbraucher „in grundlegender Abweichung von der gesetzlichen Regelung unangemessen benachteiligt“. Will Vodafone Werbepost versenden, benötigt das Telekommunikationsunternehmen nun die explizite Zustimmung der Kunden.
