02.02.2012
Urteil gegen 1&1: Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund
Bei einem Umzug ist der DSL-Anbieter unter bestimmten Umständen verpflichtet, den DSL-Anschluss in der neuen Wohnung freizuschalten. Tut er es nicht, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Das zumindest entschied das Landgericht Koblenz in einem aktuellen Fall.
Vor Gericht klagte ein DSL-Kunde von 1&1, der innerhalb seiner Stadt eine neue Wohnung bezogen hatte und seinen DSL-Anschluss mitnehmen wollte. Am neuen Wohnort standen DSL-fähige Leitungen zur Verfügung, der Umzugsantrag wurde fristgemäß gestellt.
Als der Kunde sechs Wochen lang auf die Umstellung gewartet hatte, kündigte er seinen Vertrag entnervt – außerordentlich und mit sofortiger Wirkung. Das jedoch wollte sich 1&1 nicht gefallen lassen: Der DSL-Provider wollte nur einen späteren Kündigungstermin akzeptieren und forderte Schadenersatz wegen vorzeitigem Vertragsende.
Nachdem das Amtsgericht Montabaur die Klage abgewiesen hatte, beschäftigte sich das Landgericht Koblenz mit dem Fall. Und entschied im Sinne des Kunden: Ihm stehe ein Kündigungsrecht „aus wichtigem Grund“ zu, weil es 1&1 versäumt habe, trotz technischer Möglichkeiten und fristgerechtem Antrag den DSL-Anschluss zu schalten. Das Unternehmen hat damit die vereinbarte Leistung nicht erbracht. 1&1 legte zuerst Revision ein, zog diese jedoch zurück, sodass das Urteil des Landgerichtes gilt.
DSL-Kunden haben kein generelles Sonderkündigungsrecht bei Umzug
Wie die Stiftung Warentest berichtet, ist diese Entscheidung im Einzelfall zwar gültig und für den Kunden erfreulich. Grundsätzlich verfügen DSL-Kunden bei Umzug jedoch nicht über ein Sonderkündigungsrecht. Das hat bereits der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil Ende 2011 entschieden.
Wer umzieht, muss seinen DSL-Anschluss demnach fristgerecht kündigen oder alternativ einen Nachmieter finden, der den Vertrag übernimmt. Andernfalls muss die Grundgebühr bis zum Vertragsende gezahlt werden, wenn der Fall im Vertrag nicht anders geregelt ist.
